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Hinweise

Erbe und Testament, Zahlungspflicht für die Bestattung

Informationen rund um die Themen Erbe und Testament und Übernahme der Kosten für die Bestattung.

André Weiß 10 Min. Lesezeit
Nachfolgend haben wir Ihnen wichtige Informationen rund um die Themen Erbe und Testament zusammengestellt. Darüber hinaus erhalten Sie wichtige Informationen zur Übernahme der Kosten für die Bestattung, die sich aus den zuvor beschriebenen Punkten ableiten.
GESETZLICHE ERBFOLGE BEI FEHLENDEM TESTAMENT
Verstirbt ein Familienmitglied ohne ein Testament oder einen Erbvertrag, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. In diesem Fall erben die nächsten Angehörigen, insbesondere der Ehegatte (auch eingetragene Lebenspartner) und die direkten Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel. Für den Fall, dass keine derartigen direkten Verwandten oder Ehepartner vorhanden sind, können dann entferntere Verwandte nach dem deutschen Erbrecht erben. Hierzu gehören
z. B. die Eltern des Erblassers, seine Geschwister und auch Nichten und Neffen. Erst danach können auch Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins als Erben in Betracht kommen. Der Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person bestimmt dabei die Höhe des Erbteils. Grundsätzlich ist die Höhe eines Erbteils immer vom Wert des Nachlasses, der Familienkonstellation und auch vom Güterstand einer Ehe bestimmt.

UMGEHUNG DER GESETZLICHEN ERBFOLGE
Möchte ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen und bestimmte Personen als Erben einsetzen, muss er dies in einem Testament (oder einem Erbvertrag) festlegen.

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE ERBEN HABEN IMMER ANSPRUCH AUF ERBTEIL
Jedoch wird diese Testierfreiheit eingeschränkt: Pflichtteilsberechtigte Erben, die per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben dennoch Anspruch auf den Pflichtteil, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht. Damit ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss der betreffende Angehörige nach der
gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich erbberechtigt sein. Dieser Pflichtteil wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Er muss innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren beim Erben aktiv eingefordert werden. Weigert sich der Erbe, den Pflichtteil auszuzahlen, kann der Berechtigte diesen Anspruch einklagen.

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE PERSONEN UND PFLICHTTEILANSPRUCH
Es sind nur bestimmte nahe Angehörige pflichtteilsberechtigt. Dazu gehören:
• Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel – unabhängig von ihrer ehelichen, außerehelichen, legitimen oder adoptierten Stellung
• Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
• Eltern des Erblassers
Entfernte Verwandte wie Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten, Neffen und Nichten, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins sowie Großonkel und Großtanten haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Gut zu wissen: Ein Erblasser kann einem pflichtteilsberechtigten Erben den Pflichtteil entziehen, etwa wenn dieser eine Straftat begeht oder sich dauerhaft in einer Entzugsklinik oder psychiatrischen Einrichtung befindet. Auch ist es möglich, dass Erblasser und Erbe einen Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart haben. Dabei erhält der Erbe zu Lebzeiten eine einmalige Zahlung oder andere Vermögenswerte und verzichtet im Gegenzug auf den Pflichtteil im Todesfall.

Der Pflichtteilsanspruch regelt, wer unter den pflichtteilsberechtigten Personen Vorrang hat. Hierbei gilt - je enger der Verwandtschaftsgrad, desto wahrscheinlicher besteht ein Anspruch auf einen Pflichtteil. I.d.R. gilt:
• Kinder sowie der Ehe- oder Lebenspartner der verstorbenen Person haben in der Regel den vorrangigen Anspruch auf den Pflichtteil.
• Sind keine Kinder vorhanden, geht der Anspruch auf die Eltern der verstorbenen Person über.
• Falls die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, können auch Enkel oder Urenkel einen Pflichtteilsanspruch haben.

VERPFLICHTUNG ZUR ABGABE EINES TESTAMENTS
Wer ein Testament findet oder in Besitz hat, ist rechtlich dazu verpflichtet, es unverzügich nach Kenntnis des Todesfalls beim Nachlassgericht einzureichen.
Wird diese Pflicht schuldhaft vernachlässigt, kann der Verantwortliche nicht nur gegenüber den tatsächlichen Erben, sondern auch gegenüber Personen, die im Testament nicht bedacht sind, schadensersatzpflichtig werden. Selbst wenn ein Testament erst Jahre später entdeckt wird, kann es unter Umständen weiterhin gültig sein.

ZENTRALES TESTAMENTSREGISTER
Oft befinden sich bereits Testamente in amtlicher Verwahrung und sind im zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert. Im Falle eines Todes
erhält dieses Register eine Benachrichtigung vom zuständigen Standesamt. Wenn ein Testament für die verstorbene Person hinterlegt ist, informiert das Register das
zuständige Nachlassgericht.

ZUSTÄNDIGKEIT DER NACHLASSGERICHTE
Nachlassgerichte, in der Regel die Amtsgerichte, sind für die Abwicklung von Erbangelegenheiten zuständig. Das örtlich zuständige Gericht ist jenes, in dessen Bezirk die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Meldeanschrift) in Deutschland hatte.

AUFGABEN DES NACHLASSGERICHTS
Das Nachlassgericht ist für alle Beteiligten eines Erbfalls ein zentraler Ansprechpartner. Es nimmt Testamente in amtliche Verwahrung und ermöglicht gesetzlichen
Erben, dort einen Erbschein zu beantragen oder eine Erbausschlagung zu erklären. Das Gericht ermittelt die Erben und stellt Erbscheine sowie Testamentsvollstreckerzeugnisse aus. Es ist jedoch nicht für die Ermittlung des Nachlassvermögens oder die Verteilung des Nachlasses an die Erben zuständig, was auch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen betrifft - all dies liegt in der Verantwortung der Erben.

BENACHRICHTIGUNG DER ERBEN
Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag beim Nachlassgericht hinterlegt ist, werden die im Testament begünstigten Personen sowie die gesetzlichen Erben automatisch
vom Gericht benachrichtigt. Liegt kein Testament vor, erhalten potenzielle Erben keine Benachrichtigung - als potenzieller Erbe ist man dann selbst in der Verantwortung, seinen Anspruch einzufordern. Nach der Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags dauert es in der Regel 4 bis 6 Wochen, bis sich das Nachlassgericht bei den Erben meldet. Diese Frist kann sich jedoch verlängern, wenn das Testament Unklarheiten aufweist.

NOTWENDIGKEIT EINES ERBSCHEINS
Der Erbschein ist das wichtigste Dokument für den Erben. Dabei handelt es sich um eine offizielle Urkunde, die bestätigt, wer die Erbschaft angetreten hat. Auf Antrag stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus, und der darin benannte Erbe kann ihn im Rechtsverkehr zur Legitimation verwenden. Der Erbschein wird auch für die Berichtigung des Grundbuchs benötigt, wenn nicht ein die Erbfolge regelndes notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. D.h. bei handgeschriebenen Testamenten (oder wenn kein Testament vorliegt) werden Dritte regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Vor allem Banken lassen Verfügungen über Bankguthaben im Erbfall regelmäßig erst nach Vorlage eines Erbscheins zu. Nach deutschem Erbrecht müssen Erben nicht zwingend einen Erbschein beantragen, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Auch ohne Erbschein bleibt ein Erbe der rechtmäßige Rechtsnachfolger, sei es durch Testament oder gesetzliche Erbfolge. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
Banken und andere Institutionen nicht zwingend einen Erbschein fordern dürfen. Erben können ihre Berechtigung auch durch einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament nachweisen oder sich durch Dokumente wie der Geburts- oder Heiratsurkunden als gesetzliche/pflichtteilsberechtige Personen legitimieren. In solchen Fällen entfällt die Notwendigkeit, einen kostenpflichtigen Erbschein zu beantragen, dessen Ausstellung viele Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen kann. Die im Erbschein enthaltenen Feststellungen können bei Bedarf jederzeit berichtigt werden.
Bei einem Nachlasswert von 150.000 € kostet ein Erbschein etwa 700 €, bei einem Nachlasswert von 500.000 € etwa 1.870 €.
Wird der Erbschein nur zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht, werden die Gebühren nur nach dem Wert des Grundstücks errechnet. Ist dies der Fall, sollte von der Möglichkeit der Kostenersparnis Gebrauch gemacht werden. Andernfalls berechnen sich die Gebühren für den Erbschein nach dem gesamten Wert des Nachlasses.
Es ist meist günstiger, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, in dem alle Erben aufgeführt sind, anstatt mehrere Teilerbscheine (wo nur der Teilerbe
aufgeführt ist). Zudem können die Kosten gespart werden, wenn der Antrag direkt beim Nachlassgericht gestellt wird (statt über einen Notar). Auch kann der Erbschein sogar seine Richtigkeit verlieren. Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein Erbschein fehlerhaft sein kann oder wird. Neben formellen Fehlern, die Gerichten genauso unterlaufen können wie jedem anderen im Alltag, ist besonders häufig die falsche Angabe des Erben Anlass für einen Antrag auf Einziehung und Ungültigerklärung eines Erbscheins. Relativ einfach sind die Fälle, in denen ein Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt wurde, aber später ein Testament des Erblassers gefunden wird, das eine abweichende Erbfolge festlegt oder sich herausstellt, dass der Erblasser ein Kind hatte, von dem niemand wusste. In diesem Fall muss der Erbschein bei den gesetzlichen Erben eingezogen und ein neuer Erbschein für die im Testament benannten Erben ausgestellt werden.

VERFAHREN ZUR ERTEILUNG EINES ERBSCHEINS
Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beginnt mit einem Antrag. Vor der Ausstellung des Erbscheins wird die Testamentseröffnung durchgeführt, bei der das
Nachlassgericht die Erben und Beteiligten über den Inhalt informiert. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar in Deutschland eingereicht werden. Auch kann die Erbin / der Erbe der Antrag im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen. Die Kosten für das Verfahren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

AUSKUNFTSANSPRUCH DER ERBEN
Der Nachlass kann aus Ersparnissen, Aktien, Immobilien bestehen. Auch Verbindlichkeiten und Forderungen fallen in den Nachlass und gehen auf den Erben über. Erben haben einen rechtlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Sie können Personen oder Institutionen, die Informationen über den Nachlass besitzen, wie Banken oder andere Erben, Pfleger oder Bekannte befragen, um Informationen über das Erbe zu erhalten.
Bitte berücksichtigen Sie auch: Sofern Grundeigentum zum Nachlass gehört, ist das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden und muss berichtigt werden. Die
Eintragung ist nur dann gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Grundbuchämtern müssen zur Berichtigung immer eine beglaubigte Kopie einer notariellen Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll oder ein Erbschein vorgelegt werden. Wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt, ist ein Erbschein für das Grundbuchamt unerlässlich.

AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen, unabhängig vom Inhalt des Nachlasses. Lebte die/der Verstor-
bene im Ausland, bleiben 6 Monate für die Erbausschlagung. Wurde ein Testament hinterlegt, beginnt die Frist erst, sobald das Nachlassgericht die Erben schriftlich über das Testament informiert hat. Jeder Erbe kann das Erbe ohne Angabe von Gründen ausschlagen, allerdings muss dies in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht - hierbei ist es unerheblich, ob es sich um das Nachlassgericht am Wohnsitz der verstorbenen Person oder des Erben handelt - oder einem Notar erklärt werden. Die Erbausschlagung kann nicht formlos, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Gebühr für die Beurkundung der Ausschlagungserklärung beträgt in der Regel 30 Euro.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kinder bzw. Abkömmlinge bei einer evtl. Erbausschlagung entsprechend nachrücken und somit zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Es ist daher zweckmäßig, eine Erbausschlagung zugleich auch für die Kinder und weitere Abkömmlinge in Erwägung zu ziehen, dabei ist zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder in der Regel von beiden Elternteilen vertreten werden - sollte dieses nicht zutreffen, ist eine Alleinvertretungsberechtigung erforderlich.

ÜBERNAHME DER BESTATTUNGSKOSTEN
Wenn mindestens eine Person das Erbe annimmt, ist diese auch verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Lehnen jedoch alle Erbberechtigten das Erbe ab, geht es als sogenannte Fiskalerbschaft an den Staat. Der Staat haftet dann gegenüber den Gläubigern der verstorbenen Person, allerdings nur in dem Umfang, in dem die Schulden aus dem Erbe beglichen werden können.
Sollten die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können, geht die Pflicht zur Kostenübernahme in absteigender Reihenfolge auf die nächsten
Angehörigen über – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben:
• Ehepartner(in)
• Kinder
• Eltern
• Geschwister
• Großeltern
• Enkelkinder
• Verwandte bis zum 3. Grad
Das bedeutet, dass auch Geschwister für die Beerdigungskosten herangezogen werden können, wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausgeschlagen haben und es keine Ehepartner, Kinder oder Eltern der verstorbenen Person gibt.
Falls ein Erbe nicht in der Lage ist, die Bestattungskosten zu tragen oder kein Vermögen vorhanden ist, müssen die Unterhaltspflichtigen, wie Eltern oder Kinder der verstorbenen Person, die Kosten übernehmen.

UNTERSTÜTZUNG DURCH DAS SOZIALAMT
Sollte der verpflichteten Person aufgrund ihrer finanziellen Situation (Einkommen und Vermögen) die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten sein, übernimmt das
Sozialamt die Bestattungskosten ganz oder teilweise.

DIE BESTATTUNG VON AMTS WEGEN
Wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder auffindbar sind, keine finanzielle Vorsorge für die Beerdigung getroffen, kein Vermögen vorhanden
ist oder keine andere Person die Kosten für die Bestattung übernimmt, wird eine ordnungsbehördliche Bestattung auf Kosten des Staates durchgeführt.


BITTE BERÜCKSICHTIGEN
Es wurde größtmögliche Sorgfalt darauf verwendet, die Richtigkeit der oben genannten Informationen sicherzustellen und Ihre wichtigsten Fragen zu beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Korrektheit erheben. Sie dienen lediglich als allgemeine Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Wir empfehlen Ihnen, im Falle von Erbschaftsangelegenheiten einen Anwalt oder Notar zu konsultieren. Erfahrene Fachleute können Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten informieren, mögliche Stolperfallen vermeiden und Sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen wie dem Pflichtteil unterstützen. Gerade bei komplexen Erbfällen, strittigen Testamenten oder Unsicherheiten hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge ist rechtliche Beratung unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Auch empfehlen wir Ihnen, sich vorab telefonisch mit einem Anwalt, Notar bzw. dem Nachlassgericht in Verbindung zu setzen, um zu klären, welche Unterlagen zur
Beurkundung oder Antragstellung mitgebracht werden müssen und um eine Termin zu vereinbaren. Sie können leider nicht davon ausgehen, dass während der allgemeinen Sprechzeiten des Gerichts oder des Anwalts/Notars Ihr Anliegen bearbeitet werden kann.
Viele weitere Informationen und auch Anträge finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Amtsgerichts.
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